Österreich
Wettsteuer in Österreich: 5 % Wettgebühr auf den Wetteinsatz
Seit 1. April 2025 sind es fünf Prozent statt zwei. Bemessen wird am Einsatz, nicht am Gewinn, und geschuldet wird sie vom Buchmacher – was nicht heißt, dass sie ihn trifft.
Der Satz und das Datum, an dem er sich geändert hat
Die Abgabe heißt im Gesetz Wettgebühr; Wettsteuer ist das Wort, das im Alltag verwendet wird. Sie beträgt fünf Prozent vom Wetteinsatz. Dieser Satz gilt seit 1. April 2025 und löste die zwei Prozent ab, die davor jahrelang galten. Die Änderung stammt aus dem Konsolidierungspaket 2025 des Finanzministeriums.
Das Datum ist wichtiger, als es aussieht. Ein großer Teil der deutschsprachigen Ratgeberseiten nennt weiterhin zwei Prozent, weil die Seiten älter sind als die Änderung. Wer eine Rechnung im Netz findet und nicht auf das Datum achtet, rechnet mit weniger als der Hälfte des tatsächlichen Betrags. Auf 100,00 € Einsatz macht das den Unterschied zwischen 2,00 € und 5,00 €.
Der Satz ist einheitlich und bundesrechtlich geregelt. Er hängt nicht vom Bundesland ab, nicht von der Sportart, nicht von der Höhe des Einsatzes und nicht davon, ob die Wette im Wettbüro oder online abgegeben wurde.
Woran die Gebühr bemessen wird
Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz, nicht der Gewinn und nicht die Auszahlung. Das ist der Punkt, an dem die Bezeichnung Wettsteuer in die Irre führt: Es handelt sich nicht um eine Abgabe auf ein Ergebnis, sondern um eine Abgabe auf einen Vorgang. Sie fällt an, sobald eingesetzt wurde, und sie fällt in derselben Höhe an, ob die Wette anschließend gewinnt oder verliert.
Für den Sonderfall unterschiedlich hoher Einsätze gibt es eine eigene Regel: Dann ist der höhere Wetteinsatz maßgeblich. In der Praxis betrifft das Konstellationen zwischen Wettenden und Buchmacher, bei denen nicht beide denselben Betrag einsetzen.
Bei einer Systemwette ist der Einsatz größer, als viele annehmen, weil er sich aus dem Betrag je Kombination und der Zahl der Kombinationen ergibt. Ein Goliath aus acht Ereignissen umfasst 247 Kombinationen; mit 0,50 € je Kombination beträgt der Einsatz 123,50 €, und fünf Prozent davon sind 6,18 €. Bis zum 31. März 2025 wären es 2,47 € gewesen. Die Struktur der Wette spielt dabei keine Rolle: Derselbe Betrag als eine einzige Kombiwette abgegeben ergibt dieselbe Gebühr.
Wer sie schuldet und wann sie entsteht
Schuldner sind die Rechtspersonen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, also Buchmacher und Totalisateure nach den jeweiligen Landesgesetzen. Die wettende Person ist nicht Schuldnerin der Gebühr und muss sie nirgends selbst anmelden oder abführen.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Bezahlung des Wetteinsatzes. Das ist früh, noch vor dem Anpfiff und lange vor Ergebnis und Auszahlung. Wer sich fragt, warum eine Abgabe auch auf eine verlorene Wette anfällt, findet hier die Antwort – zum Zeitpunkt der Entstehung ist noch gar nicht bekannt, wie die Wette ausgeht.
Rechtsgrundlage sind die §§ 16, 28 und 31 sowie § 33 Tarifpost 17 des Gebührengesetzes 1957. Die Abrechnung läuft über die Selbstberechnung durch den Anbieter; für die wettende Person ist davon nichts zu tun.
Dass jemand nicht Schuldner ist, heißt allerdings nicht, dass er nicht zahlt. Ein Unternehmen, das auf jeden eingenommenen Einsatz fünf Prozent abführt, muss entscheiden, wo dieser Betrag herkommt – und genau das ist die Stelle, an der die Gebühr im Wettschein sichtbar wird oder eben nicht.
Die drei Wege, auf denen sie im Wettschein auftaucht
Der erste Weg ist der unauffälligste: Der Anbieter trägt die Gebühr selbst und preist sie in seine Quoten ein. Im Schein steht nichts davon, die Auszahlung entspricht Einsatz mal Quote. Bezahlt wird sie trotzdem, nur eben über ein geringfügig schlechteres Quotenniveau.
Der zweite Weg ist der Abzug vom Einsatz. Von 100,00 € landen dann 95,00 € auf der Wette, und bei einer Quote von 2,50 beträgt die Auszahlung 237,50 € statt 250,00 €. Diese Variante ist für die wettende Person die teuerste, weil der abgezogene Teil auch die Quote nicht mehr mitnimmt.
Der dritte Weg ist der Abzug von der Auszahlung. Der volle Einsatz steht auf der Wette, die Gebühr wird erst am Ende abgezogen: 250,00 € minus 5,00 € ergeben 245,00 €. Der Unterschied zum zweiten Weg beträgt hier 7,50 € und wächst mit der Quote, denn er entspricht immer der Gebühr mal Quote minus eins.
Welche Variante gilt, steht in den Wettbedingungen des Anbieters und nirgendwo sonst. Wer beide Abzugsarten mit eigenen Zahlen nebeneinanderlegen will, findet sie im Wettsteuer-Rechner; er zeigt für denselben Einsatz und dieselbe Quote alle drei Behandlungen gleichzeitig.
Was diese Seite nicht beantwortet
Sie trifft keine Aussage darüber, wie ein Wettgewinn bei der einzelnen Person einkommensteuerlich zu behandeln ist. Dafür gibt es keine wettspezifische Primärquelle, die sich zitieren ließe, und eine aus dem Gedächtnis geschriebene Auskunft wäre genau die Art von Angabe, die ungeprüft weiterwandert. Maßgeblich ist das Finanzamt oder eine steuerberatende Person.
Sie nennt auch keine Anbieter und keine Aussage darüber, wer die Gebühr wie verrechnet. Das ist eine Geschäftsentscheidung, sie ändert sich, und sie gehört in die Wettbedingungen des jeweiligen Unternehmens, nicht in einen Ratgeber.
Was hier steht, stammt vollständig aus den beiden unten genannten Quellen und trägt deren Stand und das Datum der Prüfung. Ändert sich der Satz erneut, ändert sich diese Seite – bis dahin gilt die Zahl, die dort steht.
Häufige Fragen
Wie viel Wettsteuer fällt in Österreich an?
Fünf Prozent vom Wetteinsatz. Der Satz gilt seit 1. April 2025; davor waren es zwei Prozent.
Die Abgabe heißt im Gesetz Wettgebühr und nicht Wettsteuer. Gemeint ist in der Alltagssprache dieselbe Sache.
Wird der Gewinn besteuert oder der Einsatz?
Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz. Die Gebühr fällt also auch dann an, wenn die Wette verliert, und sie steigt nicht, wenn sie hoch gewinnt.
Sind die Einsätze der Beteiligten unterschiedlich hoch, ist der höhere Wetteinsatz maßgeblich.
Wann entsteht die Gebührenschuld?
Mit der Bezahlung des Wetteinsatzes, nicht mit dem Ergebnis des Ereignisses und nicht mit der Auszahlung.
Eine später stornierte Wette ändert daran nichts automatisch; wie ein Anbieter damit umgeht, steht in seinen Wettbedingungen.
Warum steht im Netz noch überall zwei Prozent?
Weil der Satz von 2011 bis Ende März 2025 bei zwei Prozent lag und viele Ratgeberseiten seither nicht aktualisiert wurden.
Wer eine Zahl aus dem Gedächtnis oder aus einer älteren Quelle übernimmt, schreibt seit 1. April 2025 eine falsche Zahl.
Verwendete Quellen
- Unternehmensserviceportal des Bundes, Wettgebührenabrechnung: „Die Gebühr beträgt 5 Prozent vom Wetteinsatz.“ Bemessungsgrundlage, Schuldner, Entstehung der Gebührenschuld und Rechtsgrundlage §§ 16, 28, 31 sowie § 33 Tarifpost 17 Gebührengesetz 1957. Stand der Quelle: 1. Jänner 2026, geprüft am 18. September 2026.
- Bundesministerium für Finanzen, Pressemeldung vom 10. März 2025 zu den ersten Konsolidierungsschritten: „Die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 beträgt derzeit 2 % von den Wetteinsätzen … Mit 1.4.2025 soll die Wettgebühr bei 5 % liegen.“ Geprüft am 18. September 2026.